3.3.2.Nr.3
§ 914 ABGB
§ 29 PO Ö (Vertragsschablone)
1. Lässt ein vertraglicher Änderungsvorbehalt eine Änderung durch den Arbeitgeber (nur) aus wichtigen Gründen zu, trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Änderung aus wichtigen Gründen erfolgte, den Arbeitgeber.

