3.2.1.Nr.6
§ 870 ABGB
§ 871 ABGB
1. Von einem unzulässigen Verzicht auf zwingende Ansprüche aus einem laufenden Arbeitsverhältnis kann nicht die Rede sein, wenn Gegenstand der Vereinbarung eine Vertragsänderung im Sinne einer Klarstellung war, dass ein Teil der bisherigen Fläche nicht zu reinigen ist (und demgemäß auch kein Entgelt hierfür gebührt), während insgesamt die (bis dahin unrichtig berechnete) Fläche korrigiert und das Einkommen des Arbeitnehmers auf diese Weise erhöht wurde.

