3.2.1.Nr.7
§ 870 ABGB
1. Wurde eine Kündigung infolge Einigung über eine örtliche Versetzung zurückgenommen, geht es bei dieser Einigung nur darum, ob durch die Kündigung ein ungerechtfertigter Druck auf die Zustimmung zur Versetzung ausgeübt wurde.
3.2.1.Nr.7
§ 870 ABGB
1. Wurde eine Kündigung infolge Einigung über eine örtliche Versetzung zurückgenommen, geht es bei dieser Einigung nur darum, ob durch die Kündigung ein ungerechtfertigter Druck auf die Zustimmung zur Versetzung ausgeübt wurde.
