3.2.1.Nr.5
§ 3 Abs. 1 ArbVG
1. Dass eine „Verschlechterungsvereinbarung“ nur insoweit rechtswirksam sein kann, als auch der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindesterfordernissen entspricht, bedarf keiner besonderen Begründung.

