3.2.1.Nr.4
§ 863 ABGB
§ 914 ABGB
1. Es kommt nicht darauf an, wie ähnliche Vertragsklauseln vernünftigerweise zu verstehen sind, sondern wie - unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles - der konkrete Erklärungsempfänger die zu beurteilende Willenserklärung seines Vertragspartners verstehen durfte.

