3.2.1.Nr.3
§ 863 ABGB
1. Wurde eine Gratifikation jahrelang ohne jeden Vorbehalt gewährt und erst später in die jeweils anlässlich der Auszahlung ausgefolgten Schreiben der Zusatz „freiwillig und ohne Präjudiz für die Zukunft“ aufgenommen, bewirkt das Fehlen von Widersprüchen noch nicht die konkludente Zustimmung zur einseitigen Widerruflichkeit.

