3.2.1.Nr.1
§ 879 ABGB
§ 36 AngG
1. Eine Konkurrenzklausel kann grundsätzlich auch noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart werden.
3.2.1.Nr.1
§ 879 ABGB
§ 36 AngG
1. Eine Konkurrenzklausel kann grundsätzlich auch noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart werden.
