2.7.3.Nr.4
§ 26 Abs. 1 Z 1, 2 Z 1 lit. a, 3 VBG
Art. 7, 21 Abs. 4 B-VG
1. Die Auffassung, dass Kammern in Zweck und Funktion den Gebietskörperschaften gleichzusetzen und auch Kammer-Vordienstzeiten innerhalb der „Gesamtstaatsverwaltung“ lägen, weshalb die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a VBG vorgenommene gesetzliche Differenzierung der Anrechnung für die Einstufung mangels sachlicher Rechtfertigung gleichheitswidrig sei, wird vom OGH nicht geteilt.

