2.7.2.Nr.11
§ 3 AngG
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 40 AngG
Art 17, 21, 116 Abs. 2 B-VG
§ 1 Abs. 1 OÖ GemeindebedienstetenG
§ 4 Abs. 1 OÖ GZG
1. Hat ein Land von seiner Gesetzgebungskompetenz bezüglich (bestimmter) privatrechtlicher Gemeindebediensteter keinen Gebrauch gemacht, gelten die bundesgesetzlichen Regelungen des „allgemeinen“ Arbeitsvertragsrechts - auch ohne Übergangsvorschrift - weiter, bis das Land die Angelegenheit regelt.

