2.7.2.Nr.10
§ 108 Abs. 1 UG 2002
§ 126 Abs. 4 und 5 UG 2002
§ 128 Abs. 1 UG 2002
§ 36 VBG
1. Nur wenn der Gesetzgeber - wie in anderen Fällen (Münze Österreich, Post, Bundesmuseen) - eine Ausgliederung unter Übernahme des VBG bloß als Vertragsschablone normiert, gelten die - günstigeren - zwingenden Bestimmungen des AngG, so auch die Einbeziehung weiterer Entgeltteile in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung.

