2.7.1.Nr.9
§ 36 Abs.1 und 2 VBG 1948
1. Eine im Sinne des § 36 Abs. 2 VBG erlassene Richtlinie begründet keinen unmittelbaren Anspruch eines Dienstnehmers, dient sie doch zu Zwecken der Verwaltungsvereinfachung nur dazu, die gemäß § 36 Abs. 1 VBG erforderliche Einzelgenehmigung eines Sondervertrags für iSd § 36 Abs. 2 S 1 VBG einheitlich gestaltete Arten von Sonderverträgen durch eine generelle Genehmigung zu ersetzen.

