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Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz - OGH 28.5.2015, 9 ObA 122/14b

46. LfgOktober 2015

2.7.1.Nr.8

§ 16 ABGB
§ 1157 ABGB
§ 36 Abs. 1 VBG
§ 50 VBG

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete, findet jedoch seine Grenze in den zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften.

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