2.7.1.Nr.8
§ 16 ABGB
§ 1157 ABGB
§ 36 Abs. 1 VBG
§ 50 VBG
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete, findet jedoch seine Grenze in den zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften.
2.7.1.Nr.8
§ 16 ABGB
§ 1157 ABGB
§ 36 Abs. 1 VBG
§ 50 VBG
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete, findet jedoch seine Grenze in den zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften.
