2.7.1.Nr.4
§ 1 Abs. 5 NÖ GVBG
§ 31a Abs. 3 lit. a NÖ GVBG
§ 41 NÖ GVBG
§ 863 ABGB
1. Im Falle einer Gemeinde als Arbeitgeberin kommt es bei betrieblichen Übungen auch darauf an, ob die praktizierte Leistungsgewährung - hier: durch 10 Jahre erhöhtes Urlaubsausmaß für eine Gruppe von Bediensteten - von der Vertretungsbefugnis der gewährenden Organe umfasst war.

