2.7.1.Nr.3
§ 36 VBG
§ 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 UOG
1. Einer Universitätsklinik kommt als teilrechtsfähiger Einrichtung nur insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon „im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen“.

