2.7.1.Nr.1
§ 863 ABGB
§ 867 ABGB
§ 36 Abs. 1 VBG
1. Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch Gesetz oder öffentlich bekannt gemachte Vorschriften kundgemacht ist und eindeutige Anordnungen keinen Zweifel am Umfang der eingeräumten Vertretungsmacht übrig lassen.

