2.5.3.Nr.2
§ 18 Abs. 6 HBG
§ 1027 ABGB
§ 1028 ABGB
§ 1029 ABGB
1. Die gesetzliche Verwaltervollmacht reicht nur so weit, wie es erforderlich ist, die gewöhnlich mit der Hausverwaltung verbundenen Aufgaben besorgen zu können.
2.5.3.Nr.2
§ 18 Abs. 6 HBG
§ 1027 ABGB
§ 1028 ABGB
§ 1029 ABGB
1. Die gesetzliche Verwaltervollmacht reicht nur so weit, wie es erforderlich ist, die gewöhnlich mit der Hausverwaltung verbundenen Aufgaben besorgen zu können.
