2.5.3.Nr.1
§ 18 Abs. 7 HausbG (HbG)
§ 22 Abs. 1 HausbG (HbG)
1. Mit der in § 18 Abs. 7 HbG für die Kündigung eines Dienstverhältnisses mit einem Hausbesorger geforderten Bedingung, dass gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird, die … zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hausbesorgers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht, wird ausschließlich der erforderliche Zustand der „Ersatzwohnung“ (Lage, Größe, Ausstattung …) beschrieben, wogegen es das Gesetz ungeregelt lässt, auf welche Weise (in welcher Rechtsform) dem Hausbesorger die Ersatzwohnung „zur Verfügung zu stellen“ ist.

