2.3.3.Nr.2
§ 3 Abs. 1 ArbVG
§ 12 Abs. 1 BAG
Pkt. 7h KollV Arbeiter Gastgewerbe
1. Dass Sondervereinbarungen - im Anlassfall über einen Ersatz des kollektivvertraglichen Dienstkleidungspauschales durch Dienstkleidung - zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling schriftlich geschlossen werden müssen, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 BAG.

