2.3.3.Nr.3
§ 12 Abs. 1 BAG
§ 20 Abs. 3 BAG
1. Aus den umfassenden und detaillierten Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, 28 Abs. 1 und 2 BAG ist wohl abzuleiten, dass die Dauer der Lehrzeit weitgehend zwingend festgelegt wird und durch Parteienvereinbarung - außer wo dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht - nicht geändert werden kann.

