2.2.1.Nr.1
§ 73 Abs. 1 und 3 GewO 1859
§ 1 Abs. 1 AngG
1. Die Tätigkeit als Automatenbetreuer und Servicetechniker zur Behebung von Störungen bei Kaffeeautomaten ist keine Angestelltentätigkeit im Sinn des § 1 AngG.
2.2.1.Nr.1
§ 73 Abs. 1 und 3 GewO 1859
§ 1 Abs. 1 AngG
1. Die Tätigkeit als Automatenbetreuer und Servicetechniker zur Behebung von Störungen bei Kaffeeautomaten ist keine Angestelltentätigkeit im Sinn des § 1 AngG.
