2.1.1.Nr.7
§ 1 AngG
KollV Handelsangestellte
Arbeiter-KollV Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen
1. Ist eine Arbeitnehmerin in einer Selbstbedienungstankstelle samt Waschanlage, Shop und Bistro im Schichtdienst grundsätzlich alleine überwiegend an der Scanner-Kasse mit dem Kassieren der Tankrechnungs- und Warenbeträge beschäftigt, macht sie die Schichtabrechnung, verwahrt sie abends die selbständig abgerechneten Einnahmen im Tresor, kontrolliert sie bei Frühschichten das Wechselgeld in der Kassa, den Stand der Tabakwaren und der im Shop angebotenen Gutscheine, liest sie den Zählerstand der Waschstraße ab, sperrt sie den Shop auf, hat sie auch die Regalbetreuung über, zwar keinen Einfluss auf die Preisbildung, die Auswahl der Lieferanten oder die Zusammenstellung des Warensortiments, kann sie aber nach Bedarf und eigenem Ermessen Waren selbständig bestellen, hat sie den Wareneingang anhand der Lieferscheine zu prüfen und betreut sie darüber hinaus die im Shop befindliche Paketannahmestelle einschließlich der Abrechnung der Paketlieferungen für den Paketzusteller H, ist die Beurteilung als Angestelltendienstverhältnis nicht zu beanstanden.

