2.1.1.Nr.6
§ 1 AngG
1. Die Qualifikation als Angestellter nach § 1 AngG erfordert die Verrichtung solcher Arbeiten, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes gehören und für die Führung eines Betriebs eine bestimmte, jedenfalls nicht untergeordnete Bedeutung haben.

