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Höhere, nichtkaufmännische Dienste: Lehrlingsausbilder - OGH 9.6.2004, 9 ObA 24/04a

13. LfgOktober 2004

2.1.1.Nr.2

§ 1 Abs. 1 AngG

1. Bei einem Lehrlingsausbilder (Anlassfall: mit Fachschulabschluss) rechtfertigen vor allem seine Unterrichtstätigkeit die Bewertung als höhere, nichtkaufmännische Dienste zumal dann, wenn dazu noch eine Reihe von anderen Aufgaben treten (ua auch Prüfungs-, Aufsichts- und Koordinationstätigkeiten; Erstellung des Lehrplans, Mitverantwortung im Aufnahmeverfahren).

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