2.1.1.Nr.2
§ 1 Abs. 1 AngG
1. Bei einem Lehrlingsausbilder (Anlassfall: mit Fachschulabschluss) rechtfertigen vor allem seine Unterrichtstätigkeit die Bewertung als höhere, nichtkaufmännische Dienste zumal dann, wenn dazu noch eine Reihe von anderen Aufgaben treten (ua auch Prüfungs-, Aufsichts- und Koordinationstätigkeiten; Erstellung des Lehrplans, Mitverantwortung im Aufnahmeverfahren).

