1.9.4.Nr.1
§ 897 ABGB
1. Wird für bestimmte besondere Arbeiten, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dauer der Arbeitsleistung und der Prämie nicht ersichtlich ist, als Zusatzentgelt die Bezahlung einer Kücheneinrichtung durch den Arbeitgeber unter der Bedingung vereinbart, „dass alles vom Anfang bis zum Ende passe“, handelt es sich im Ergebnis dabei um eine Art „Wohlverhaltensprämie“.

