1.9.3.Nr.1
§ 883 ABGB
§ 884 ABGB
1. Insbesondere wenn eine außerhalb des Arbeitsvertrags geschlossene Vereinbarung mit diesem in keinem Widerspruch steht, kann von einem im Arbeitsvertrag vereinbarten Formvorbehalt einverständlich - auch konkludent - wieder abgegangen werden.

