1.9.1.Nr.4
§ 879 ABGB
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. Hält 4.3. des Dienstvertrags fest, dass die Prämie eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch ist, wird in 4.5. die Prämie in Aussicht gestellt und ist es nach 4.6. von einer gesonderten Beschlussfassung bzw. Entscheidung des Dienstgebers abhängig, ob und in welcher Höhe eine Prämie zur Auszahlung gelangt, begründen weder der Sinn der Worte „in Aussicht gestellt“ noch die Regelungen über die Voraussetzungen und Auszahlungsmodalitäten Zweifel am klar vereinbarten Unverbindlichkeitsvorbehalt (arg „Prämien … sind freiwillige Leistungen … kein Rechtsanspruch“).

