1.9.1.Nr.1
§ 879 ABGB
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
§ 16 AngG
1. Es muss zwischen „Unverbindlichkeitsvorbehalten“ einerseits und „Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalten“ andererseits unterschieden werden.
1.9.1.Nr.1
§ 879 ABGB
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
§ 16 AngG
1. Es muss zwischen „Unverbindlichkeitsvorbehalten“ einerseits und „Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalten“ andererseits unterschieden werden.
