1.8.1.Nr.4
§ 2 AVRAG
1. Ist die dem Arbeitnehmer ausgefolgte Urkunde als Dienstzettel bezeichnet, kann aus dem Lesen und Unterfertigen nicht zwangsläufig auf eine Änderung des Arbeitsvertrages geschlossen werden.
1.8.1.Nr.4
§ 2 AVRAG
1. Ist die dem Arbeitnehmer ausgefolgte Urkunde als Dienstzettel bezeichnet, kann aus dem Lesen und Unterfertigen nicht zwangsläufig auf eine Änderung des Arbeitsvertrages geschlossen werden.
