1.8.1.Nr.3
§ 2 Abs. 1 AVRAG
RL 91/533/EWG
1. Entsprechend der RL 91/533/EWG bezweckt auch § 2 AVRAG, einerseits den Arbeitnehmer über die Hauptpunkte des Vertrages zu informieren und ihm andererseits ein Instrument zur Beweissicherung in die Hand zu geben.

