1.8.1.Nr.2
§§ 4 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, 42c Abs. 3 VBG
Art. 6 NachweisRL 91/533/EWG
1. Haben die Nachtragsverträge entgegen § 42c Abs. 3 VBG (oder § 4 Abs. 2 Z 3 VBG) nicht immer alle Namen der vertretenen Personen enthalten, ist der Beweis der konkreten Vertretung auch der nicht angeführten Personen sowohl nach dem Zweck dieser Bestimmung als auch der NachweisRL 91/533/EWG zulässig.

