1.8.1.Nr.1
§ 2 Abs. 1 AVRAG
RL 91/533/EWG
1. Im Sinne der durch § 2 AVRAG umgesetzten NachweisRL 91/533/EWG liegt auch dessen Zweck darin, einerseits den Arbeitnehmer über die Hauptpunkte des Vertrages zu informieren und ihm andererseits ein Instrument zur Beweissicherung in die Hand zu geben.

