1.6.3.Nr.2
§ 879 ABGB
§ 3 Abs. 1 AuslBG
1. Der Wirkungsaufschub des § 7 Abs. 8 AuslBG ist bei Fehlen eines vor Ablauf der Bewilligung eingebrachten Antrags auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins nicht anwendbar.