1.6.3.Nr.1
§ 867 ABGB
§ 1162b ABGB
1. Wer einen anderen dafür zu entschädigen hat, dass dieser (unrichtig) auf das Zustandekommen eines Vertrages - hier auf einen von diözesaner Genehmigung abhängigen Mesner-Dienstvertrag mit einer r.k. Pfarre - vertraut hat, muss den anderen so stellen, wie er ohne das Vertrauen stünde.

