1.6.1.Nr.5
VerG 1954 bzw. § 6 Abs. 3 VerG 2002
1. Nach dem VerG 1954 oblag es demjenigen, der eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung abschließen will, sich durch Einsicht in die Statuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen im statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch einen erforderlichen Beschluss des Vorstands gedeckt sind.

