1.6.1.Nr.4
§§ 42 Abs. 7, 43 Abs. 8, 107 Abs. 1 UG 2002
§ 879 ABGB
1. Gemäß § 107 Abs. 1 UG 2002 sind alle zur Besetzung offen stehenden Stellen öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
1.6.1.Nr.4
§§ 42 Abs. 7, 43 Abs. 8, 107 Abs. 1 UG 2002
§ 879 ABGB
1. Gemäß § 107 Abs. 1 UG 2002 sind alle zur Besetzung offen stehenden Stellen öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
