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Wissenschaftliches Universitätspersonal Ausschreibegebot? Arbeitskreis für Gleichbehandlung? - OGH 25.11.2011, 9 ObA 76/11h

36. LfgJuni 2012

1.6.1.Nr.4

§§ 42 Abs. 7, 43 Abs. 8, 107 Abs. 1 UG 2002
§ 879 ABGB

1. Gemäß § 107 Abs. 1 UG 2002 sind alle zur Besetzung offen stehenden Stellen öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.

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