1.6.1.Nr.3
§ 98 UG 2002
§ 99 UG 2002
§ 879 ABGB
1. Für ein unbefristetes Dienstverhältnis von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren schreiben die §§ 98 und 99 UG 2002 detailliert ein bestimmtes Berufungsverfahren vor, das ein Teil der Personalaufnahme ist.

