1.5.3.Nr.2
§ 3 AusG
§ 5 AusG
§ 6 AusG
§ 7 AusG
§ 9 AusG
§ 10 AusG
§ 15 AusG
§§ 1295 ff ABGB
§ 4 StellenbesetzungsG
1. Dass Bewerber nach § 15 Abs. 1 AusG keinen (subjektiven) Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz haben, sagt noch nichts darüber aus, ob aus der unterbliebenen Betrauung nicht ein (Schaden-)Ersatzanspruch gegen den zur Entscheidung über die Betrauung Befugten besteht.

