1.5.3.Nr.1
§§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 2 StellenbesetzungsG
§ 1295 ABGB
1. Zwar können vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten bereits mit der Aufnahme eines Kontaktes zu rechtsgeschäftlichen Zwecken gegenüber jedem entstehen, mit dem der Handelnde zukünftig in rechtsgeschäftlichen Kontakt treten will, doch treffen diese vorvertraglichen Pflichten naturgemäß zunächst nur den Handelnden selbst und nicht seinen Adressaten.

