1.5.2.Nr.3
§ 21 Stmk L-GBG
§ 903 ABGB
§ 89c GOG
1. Die Nichtberücksichtigung einer aus formalen Gründen verspäteten Bewerbung ist nicht diskriminierend, wenn der Bewerber die in der Stellenausschreibung vorgesehenen Bewerbungsformerfordernisse nicht erfüllt hat.

