1.5.2.Nr.2
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
§ 8 Abs. 2 BehEG
1. Ein Dienstnehmer (Stellenwerber) muss dem Dienstgeber die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter mitteilen.
1.5.2.Nr.2
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
§ 8 Abs. 2 BehEG
1. Ein Dienstnehmer (Stellenwerber) muss dem Dienstgeber die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter mitteilen.
