1.5.2.Nr.1
§ 879 ABGB
1. Dem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei, beim Einstellungsgespräch die Frage des Arbeitgebers nach allfälligen Vorstrafen in dem von ihm auszufüllenden Fragebogen nicht zu beantworten.
1.5.2.Nr.1
§ 879 ABGB
1. Dem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei, beim Einstellungsgespräch die Frage des Arbeitgebers nach allfälligen Vorstrafen in dem von ihm auszufüllenden Fragebogen nicht zu beantworten.
