1.4.2.Nr.4
§§ 21, 33d Abs. 1 BUAG
1. Ist der Arbeitgeber nach innerstaatlichem Recht zu verstehen, ist dies als Pendant zum Arbeitnehmer der Vertragspartner des Arbeitnehmers beim Arbeitsvertrag und damit derjenige, der vom anderen Arbeit in persönlicher Abhängigkeit aus eigenem Recht fordern kann.

