1.3.3.Nr.8
§ 1151 ABGB
§ 1152 ABGB
§ 1165 ABGB
1. Stellt sich ein Werkvertrag letztlich als Arbeitsverhältnis heraus, gebühren keine zusätzlichen Sonderzahlungen, wenn das erhaltene Werkentgelt im Ergebnis günstiger ist als das Kollektivvertragsgehalt samt Sonderzahlungen und die getroffene Entgeltvereinbarung so zu verstehen ist, dass das Werkentgelt die gesamte Arbeitsleistung abgelten soll.

