1.3.3.Nr.7
§ 1151 ABGB
§ 1152 ABGB
§ 1164a ABGB
1. Erhielt jemand als freier Mitarbeiter „Honorare“ und wird festgestellt, dass er in Wahrheit in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden ist, dann muss bei der Prüfung der Frage, ob er aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrags noch offene Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene „Honorareinkommen“ in Anschlag gebracht werden.

