1.3.3.Nr.6
§ 879 ABGB
§ 1151 ABGB
§ 1165 ABGB
§ 23 AngG
§ 40 AngG
1. Aus gesetzlichen Regelungen kann sich ergeben, dass die Verfolgung ihrer angestrebten Ziele unabhängig vom Erklärungsverhalten der Vertragsparteien nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann (8 ObA 20/04f).

