1.2.3.Nr.15
§ 1152 ABGB
1. Angemessen im Sinn des § 1152 ABGB ist jenes Entgelt, das unter Berücksichtigung aller Umstände unter ähnlichen Umständen geleistet wird oder wurde.
1.2.3.Nr.15
§ 1152 ABGB
1. Angemessen im Sinn des § 1152 ABGB ist jenes Entgelt, das unter Berücksichtigung aller Umstände unter ähnlichen Umständen geleistet wird oder wurde.
