1.2.3.Nr.1
§ 1151 ABGB
§ 23 AngG
§ 1 UrlG
1. Bei freien Dienstverträgen ist weder das Angestellten- noch das Urlaubsgesetz anzuwenden, sodass Abfertigung und Urlaubsentschädigung nicht gebühren.
1.2.3.Nr.1
§ 1151 ABGB
§ 23 AngG
§ 1 UrlG
1. Bei freien Dienstverträgen ist weder das Angestellten- noch das Urlaubsgesetz anzuwenden, sodass Abfertigung und Urlaubsentschädigung nicht gebühren.
