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Beispielsfälle, Außendienst ohne Einbindung in die betriebliche Ordnung, ausgenommen den Außenauftritt - OGH 25.6.2025, 9 ObA 37/25v

76. LfgOktober 2025

1.2.2.Nr.22

§ 1151 ff ABGB
§ 1164a ABGB

1. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dh die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers.

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