1.2.2.Nr.21
§ 9 Abs. 3 HVertrG
§ 26a bis 26d HVertrG
§ 27 Abs. 1 HVertrG
Art. 1 Abs. 2, 11 RL 86/653/EWG
1. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, das heißt die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers.

