1.2.2.Nr.20
§ 879 ABGB
§ 1153 ABGB
§ 1164a ABGB
1. Bei Beurteilung, ob ein Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag vorliegt, ist weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrags, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen.

